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Aufgaben der Vermessungsverwaltung an den Grenzen des Freistaates Sachsen

Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) ist obere Vermessungsbehörde und hat per Gesetz den Auftrag, die Grenzen des Freistaates Sachsen nachzuweisen.

In Sachsen wurde im Zuge der Industrialisierung ab Mitte des 19. Jahrhunderts die Notwendigkeit zur vermessungstechnischen Sicherung der Hoheitsgrenzen erkannt. Nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen entstanden Regularien bzw. Vorschriften über die Art und Weise der vermessungstechnischen Durchführung.

Der Freistaat Sachsen grenzt an die Tschechische Republik und die Republik Polen (Staatsgrenzen) sowie an die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt, den Freistaat Thüringen und den Freistaat Bayern (Landesgrenzen).

Die aktuellen Arbeiten an der Grenze zur Tschechischen Republik basieren auf dem völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze (Grenzvertrag) vom 03.11.1994, der durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 3.11.1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik in Bundesrecht umgesetzt wurde. In ihm ist die Organisation der Arbeiten zwischen deutscher und tschechischer Seite geregelt.

Für die Arbeiten an der Grenze zur Republik Polen ist der Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission maßgebend.

Bei der Überprüfung der Landesgrenzen werden vorrangig die Landesgrenzdokumentationen, in der die Grenzen nachgewiesen sind, hinzugezogen. Hilfsweise sind die Unterlagen der Liegenschaftskataster beider angrenzender Länder zu verwenden.

Die Ergebnisse aktueller Landesgrenzbestimmungen werden in Vermessungsrissen dokumentiert. Die Prüfung der Messergebnisse erfolgt durch die zuständige Behörde des jeweils angrenzenden Bundeslandes. Die Anerkennung der Ergebnisse wird durch einen sogenannten Abstimmungsvermerk in zweifacher Ausfertigung gegenseitig bestätigt. Erst wenn dieser Abstimmungsvermerk vorliegt, werden die ermittelten Koordinaten in ein vom Liegenschaftskataster unabhängiges Geoinformationssystem im GeoSN übernommen.

Zwischen Hoheits- und Eigentumsgrenzen ist zu unterscheiden. Bei Anträgen auf Katastervermessungen für Flurstücke, die an den Hoheitsgrenzen liegen, erfolgt die Ausführung der Katastervermessung erst nach Übernahme der abgestimmten Hoheitsgrenze in das Liegenschaftskataster.

Mehr zu historischen und rechtlichen Hintergründen finden Sie hier:

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