Staatsgrenzen
Der Austausch der (alten) deutschen Grenzmarkierungssäulen aus dem Jahre 1960, welche noch als Betonsäulen ausgeführt waren, wurde im Jahre 2020 abgeschlossen. Seitdem markieren gut sichtbare und witterungsbeständige Säulen aus Kunststoff die gemeinsame Grenze auf beiden Uferseiten der Lausitzer Neiße.
Die Standorte der deutschen Säulen haben sich dabei in den letzten Jahrzehnten kaum verändert. Sie stehen nach wie vor an der Stelle, an der auch ihre Vorgänger eingebracht worden sind. Nur im Gebiet von beispielsweise Hochwasserschutzanlagen, im Bereich von infrastrukturellen Bauvorhaben oder bei besonderer Gefährdung des Standortes durch äußere Einflüsse, wurden die Positionen im Zusammenhang mit dem Austausch leicht verändert.
Mit einer Höhe von 2,10 m über dem Gelände und Kantenmaßen von 25 cm sowie in den jeweiligen Landesfarben der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen gestaltet, stechen die markanten Säulen bereits von weitem ins Auge. Die Seite der Säule, die dem Nachbarstaat zugewandt steht, ist mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichnet, welche von Süd nach Nord, also in Fließrichtung der Lausitzer Neiße verläuft.
Die Nummerierung der Grenzmarkierungssäulen im sächsischen Abschnitt der deutsch-polnischen Grenze beginnt dabei mit der Nummer 2 südöstlich von Zittau und endet mit der Nummer 307 nordöstlich von Bad Muskau. Die Nummer 1 ist der Markierung des Berührungspunktes (Dreiländereck) der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik vorbehalten. Die örtliche Vermarkung des Verlaufs der deutsch-polnischen Grenze ist dabei keine sächsische Besonderheit. So setzt sich im Land Brandenburg die Vermarkung des Grenzverlaufs am Grenzwasserlauf der Lausitzer Neiße in gleicher Art fort.
Ursprünglich hatten alle benachbarten Grenzmarkierungssäulen untereinander Sicht. Das bedeutet, sowohl die jeweiligen Markierungssäulen der Nachbarstaaten als auch die benachbarten Säulen auf der gleichen Uferseite standen in Sichtbeziehung. Im Zuge der natürlichen Wiederherstellung von naturnahen Lebensräumen entlang des Flussufers in den letzten Jahrzehnten, ist diese Eigenschaft in den Hintergrund getreten.
Die Grenzmarkierungssäulen der Grenzzeichen zeigen in der Örtlichkeit nicht den Verlauf der Grenze an. Diese verläuft mittig zwischen den beiden Uferlinien in der Lausitzer Neiße und ist in natura nicht zentimetergenau zu erkennen, wird aber mathematisch exakt durch abgestimmte Koordinaten beider Länder beschrieben.
Verlauf der Staatsgrenze:
Die beiden europäischen Nachbarstaaten, die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik, haben im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen und des Freistaates Bayern eine gemeinsame Staatsgrenze. Der Freistaat Sachsen grenzt dabei auf einer Länge von 459 km an die Tschechische Republik. Diese, im Volksmund „sächsisch-böhmische Grenze“ genannt, ist eine der ältesten Grenzen Europas. Seit Ende des 14. Jahrhunderts ist sie, unabhängig von den jeweiligen Herrschaftsformen und Regierungen, in ihrem Verlauf nahezu unverändert.
Die deutsch-tschechische Grenze verläuft vom Berührungspunkt der Staatsgrenze der beiden Vertragsstaaten mit der Staatsgrenze der Republik Polen im Grenzwasserlauf Lausitzer Neiße bis zum Berührungspunkt mit der sächsisch-bayrischen Landesgrenze im „Mühlbach“ und ist in 23 Grenzabschnitte unterteilt, wobei die Zuständigkeit im Staatsvertrag (Grenzvertrag) grundsätzlich geregelt ist. Die Bezeichnung der Grenzabschnitte (I bis XXIII) verläuft von Ost nach West.
Die unbewegliche, auch „trockene oder feste“ Grenze genannt, verläuft in geraden Verbindungslinien von einem Grenzzeichen zum nächstfolgenden bzw. in der sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenden Mittellinie von Grenzstraßen, Grenzwegen oder Grenzgräben. Auf einer Teillänge von ca. 186 km wird die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Grenzwasserläufe oder ihrer Hauptarme gebildet und ist beweglich; die sogenannte „nasse“ Grenze. Eine Ausnahme bildet der Grenzwasserlauf Elbe. Dort wird die Staatsgrenze durch die Mittellinie des Fahrwassers, dem tiefsten Teil des Flussbettes, der für die Schifffahrt genutzt wird, bestimmt.
Vermarkung der Staatsgrenze:
Die Vermarkung der Staatsgrenze durch die Grenzzeichen wird nach dem Charakter der Staatsgrenze in:
- direkte Vermarkung und
- indirekte Vermarkung
unterteilt.
Bei der direkten Vermarkung stehen die Grenzzeichen genau auf der Grenzlinie. Sie tragen auf der dem jeweiligen Staat zugewandten Seite die Hoheitszeichen (Initialen) „D“ (deutsche Seite) und „C“ (tschechische Seite) sowie auf der Kopffläche Richtungszeichen und ein Kreuz.
Indirekt vermarkt ist die Staatsgrenze an solchen Stellen, wo die Grenzzeichen nicht auf der Grenzlinie vermarkt werden können (z. B. in Grenzwasserläufen, entlang von Grenzstraßen und Grenzwegen). Diese Grenzzeichen tragen nur das Hoheitszeichen des Staates, auf dessen Gebiet sie stehen und zwar auf der der Grenzlinie zugewandten Seite und auf der Kopffläche nur das Kreuz.
Bei der Kennzeichnung der Staatsgrenze durch deren Vermarkung werden folgende Arten von Grenzzeichen unterschieden:
- Abschnittsgrenzzeichen stehen am Beginn eines jeden Grenzabschnitts und sind mit der römischen Zahl des Grenzabschnitts beschriftet. Gleichzeitig ist das Abschnittsgrenzzeichen immer auch erstes Hauptgrenzzeichen des neu beginnenden Grenzabschnitts, gekennzeichnet durch die arabische Zahl 1 unter der römischen Abschnittszahl. Beide Zahlen sind durch einen waagerechten Bruchstrich getrennt.
- Hauptgrenzzeichen kennzeichnen Unterabschnitte innerhalb eines Grenzabschnitts mit einer arabischen Zahl.
- Zwischengrenzzeichen markieren den Verlauf der Staatsgrenze in Sichtabständen zwischen benachbarten Hauptgrenzzeichen. Die Beschriftung der Zwischengrenzzeichen erfolgt in Bruchschreibweise: im Zähler steht die Nummer des letzten Hauptgrenzzeichens und im Nenner eine fortlaufende Nummer des Zwischengrenzzeichens, beginnend mit 1.
- Ergänzungsgrenzzeichen kommen zur Anwendung, wenn zwischen bestehenden Grenzzeichen eine ergänzende Kennzeichnung erforderlich wird, z.B. wenn die Sichtbeziehung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Grenzzeichen durch Eingriffe ins Gelände (Bsp. Deponieaufschüttung) gestört ist. Ergänzungsgrenzzeichen tragen, sofern sie in die fortlaufende Nummerierung einbezogen sind, die Beschriftung des vorausgegangenen Grenzzeichens und, durch Minuszeichen angesetzt, eine fortlaufende Zahl, beginnend mit 1.
Folgende Vermarkungsarten von Grenzzeichen sind zumeist gebräuchlich:
- Grenzsteine (meist aus Granit, z. T. auch Sandstein),
- Bolzen (aus Messing auf Fahrbahnen, Asphaltbelag),
- Felsgrenzzeichen (schwarze Schrift auf weißer Fläche, am Fels oder an Bauwerken, z.B. Grenzbrücken),
- bodengleiche Platte (aus Granit, als ebenerdige Kennzeichnung auf Gehwegen oder Fahrbahnen)
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze Ausfertigungsdatum: 16. Dezember 1991
- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze Ausfertigungsdatum: 24. Januar 1992
- Gesetz zum Vertrag vom 16.09.2004 zwischen der BRD und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Dt.-Pol. Grenzkommission Ausfertigungsdatum: 29. Juli 2009
- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des dt.-pol. Vertrags vom 16.09.2004 über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Dt.-Pol. Grenzkommission Ausfertigungsdatum: 3. Juni 2010
- Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze Ausfertigungsdatum: 3. März 1997
- Gesetz zu dem Vertrag vom 3. Juni 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über das Grenzurkundenwerk der gemeinsamen Staatsgrenze Ausfertigungsdatum: 25. Mai 2001